Rund die Hälfte der Deutschen träumen von mehr Freizeit und weniger Arbeit, belegen Studien. Eine Lösung wäre es, von Vollzeit auf Teilzeit zu reduzieren. Doch ist das einfach so möglich? Wann kann der Arbeitgeber widersprechen? Fragen und Antworten zum Thema Teilzeit.
Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Teilzeitarbeit?
Das Recht auf Teilzeitarbeit gibt es seit 2001 in Deutschland. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen erlauben müssen, die Zahl ihrer Arbeitsstunden zu reduzieren. Zu den Voraussetzungen gehört, dass keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen und das Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten besteht. Zudem gilt der Anspruch nur in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern.
Was müssen Arbeitnehmende beachten, wenn sie auf Teilzeitarbeit reduzieren möchten?
Wer seine Arbeitszeit verringern möchte, muss diesen Wunsch spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Der Beschäftigte muss dabei mitteilen, wie viele Stunden er künftig arbeiten möchte und wie diese auf die Arbeitstage verteilt werden sollen. Es empfiehlt sich, den Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit schriftlich zu äußern, um gegebenenfalls nachweisen zu können, dass der Arbeitgeber wirklich von diesem Wunsch wusste. Für Erwerbstätige, die bereits ihre Arbeitszeit heruntergefahren haben, gilt, dass sie erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut neuen Antrag stellen können, um ihre Arbeitszeit weiter zu reduzieren. Diese Zwei-Jahre-Frist greift auch, wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen eine Teilzeitregelung abgelehnt hatte.
Wann kann der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit ablehnen?
Wenn betriebliche Gründe vorliegen. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz heißt es: "Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht." Der Arbeitgeber muss sehr genau prüfen und gegebenenfalls in einem Gerichtsprozess beweisen, dass betriebliche Gründe vorliegen, die einer Teilzeitregelung entgegenstehen.
Wie erfolgt die Teilzeitgenehmigung?
Der Vorgesetzte muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit eine Entscheidung treffen und diese schriftlich mitteilen. Bleibt diese aus, gilt der Antrag inhaltlich so, wie er gestellt wurde, als genehmigt. Mit anderen Worten: Das Ausbleiben einer Redaktion ist nicht als Absage zu werten, wie manche Chefs es glauben.
Welchen Einfluss hat eine Verringerung der Arbeitszeit auf den bestehenden Arbeitsvertrag?
Für die Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG ist kein neuer Arbeitsvertrag nötig. Es reicht, eine schriftliche Vereinbarung als Nachtrag zum ursprünglichen Vertrag zu schließen. Darin sollte festgelegt werden, wie viele Stunden der Beschäftigte künftig arbeiten soll und wie die Vergütung für diese Arbeitsleistung aussieht. Wird weiterhin die gleiche Arbeit verrichtet, ist es unzulässig, den Stundenlohn zu senken.
Und was ist die Brückenteilzeit?
Laut TzBfG besteht neben dem Anspruch auf eine zeitlich nicht begrenzte Teilzeit auch ein Recht auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit, die sogenannte Brückenteilzeit. Wenn ein Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmende beschäftigt, haben diese die Möglichkeit, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit - Vollzeit- oder Teilzeitarbeit - für einen vorab festgelegten Zeitraum von einem Jahr für bis zu fünf Jahre zu verringern. Auch hier gilt: Das Arbeitsverhältnis muss dazu länger als sechs Monate bestanden haben. Der Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass Beschäftigte nach der vereinbarten Teilzeitphase wieder in ihre alte Vollzeitstelle zurückkehren können. Frühestens nach einem Jahr kann ein erneuerter Antrag für eine Arbeitszeitreduktion gestellt werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber die Brückenteilzeit ablehnen?
Wenn bereits verhältnismäßig viele andere Kollegen ihre Arbeitszeit heruntergefahren haben oder "betriebliche Gründe" dagegen sprechen, kann ein Unternehmen den Antrag ablehnen. Ob letztendlich durch eine reduzierte Stundenzahl die Arbeitsabläufe in einer Firma wirklich wesentlich gestört werden, entscheiden im Zweifel die Gerichte. Die Beweislast liegt hier beim Arbeitgeber.
Und sonst trifft die Aussage "Einmal Teilzeit, immer Teilzeit" noch immer zu?
Wenn der Arbeitgeber bei Beschäftigten in zeitlich nicht begrenzter Teilzeit die Stundenzahl nicht aufstocken will, bleibt dieser tatsächlich in der Teilzeitfalle stecken. Dabei gibt es klare Geschlechterunterschiede. Insbesondere berufstätige Mütter mit minderjährigen Kindern sind oft in der Teilzeit gefangen. Denn wer seine Stundenzahl einmal dauerhaft reduziert hat, hat keinen Anspruch darauf, wieder mehr zu arbeiten. Daher hat der Gesetzgeber die Brückenteilzeit eingerichtet. Diese ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft.