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Rechtsprechung begrenzt Arbeitnehmerüberwachung

Der massive Abgleich von Mitarbeiterdaten bei der Deutschen Bahn hat die Frage nach einem Datenschutz für Arbeitnehmer erneut aufgeworfen. Ein entsprechendes Datenschutzgesetz gibt es nicht, bislang müssen sich beide Seiten überwiegend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verlassen. Rechtlich geht es bei der Kontrolle und Überwachung der Belegschaft um eine Abwägung zwischen den Arbeitgeberrechten und dem im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das insbesondere auch den Schutz der Privatsphäre umfasst.Grundlagen: Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Überwachung in bestimmten Grenzen zulässig, wenn ein konkreter Verdacht anders nicht aufgeklärt werden kann. Beim Einsatz technischer Geräte ist der Betriebsrat zu beteiligen. Erkenntnisse aus einer unzulässigen Überwachung darf der Arbeitgeber in der Regel nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen. Wo die Grenzen liegen ist allerdings häufig umstritten.

Privatdaten: Über die Zweckentfremdung privater Daten, wie jetzt bei der Bahn, hat das BAG noch nicht entschieden. In einem anderen Fall hat das BAG allerdings eine Überwachung verboten, da diese - wie jetzt offenbar bei der Bahn - in großem Stil ohne Eingrenzung eines verdächtigen Personenkreises stattfand. Das war laut BAG unverhältnismäßig. Zudem fehlte bei der Bahn die Mitbestimmung des Betriebsrats.

Videoüberwachung: Die Überwachung mit Videokameras gilt als besonders schwerwiegend, da sich die Arbeitnehmer bei jeder Bewegung kontrolliert fühlen müssen. Nach einem Grundsatzurteil des BAG vom Juni 2004 dürfen die Kameras nur auf einen konkreten Verdacht hin laufen. Die Überwachung eines ganzen Briefverteilzentrums der Post wegen des Verlusts einiger Sendungen verwarf das BAG als unverhältnismäßig (Az: 1 ABR 21/03). In einem anderen Fall fehlte in einem Getränkemarkt wiederholt Geld in der Kasse. Hier bestand ein hinreichend konkreter Verdacht, der sich "nicht oder nur schwer" mit anderen Mitteln klären ließ, urteilte das BAG im März 2003 (Az: 2 AZR 51/02).

Internet: Der Arbeitgeber darf die private Nutzung verbieten und dann die Seitenaufrufe der Mitarbeiter auch stichprobenartig kontrollieren. Ausgiebiges privates Surfen ist auch ohne Verbot unzulässig, insbesondere auf pornographischen Seiten, wie das BAG 2005 entschied (Az: 2 AZR 581/04).

Telefon und E-Mail: Eine ausdrückliche BAG-Rechtsprechung hierzu gibt es nicht. Sicher kann aber auch hier der Arbeitgeber die private Nutzung verbieten oder begrenzen. Bei fehlender oder unklarer Regelung sind zumindest gelegentliche private Gespräche oder Mails zulässig, und der Arbeitgeber muss die Privatsphäre wahren. Dienstgespräche dürfen stichprobenartig kontrolliert werden, wenn der Gesprächspartner zustimmt. Eine Kontrolle der Verbindungsnachweise dürfte wohl nur mit konkretem Anlass und Zustimmung des Betriebsrats zulässig sein.

Detektive: Sie sind keine technische Überwachungseinrichtung, ihr Einsatz ist daher mitbestimmungsfrei. Nach einem BAG-Urteil von 1998 darf der Arbeitgeber einen Detektiv beauftragen, wenn er "konkrete Anhaltspunkte hat, dass ein Arbeitnehmer krank feiert"; bestätigt sich der Verdacht, muss eventuell sogar der Arbeitnehmer für die Kosten aufkommen (AZ: 8 AZR 175/97).

Autor(en): AFP / Martin Wortmann
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