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Erschienen in: List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik 1-4/2024

08.01.2024 | Aufsätze

Kinderbonus 2021 vs. Kinderbonus 2022: Unterschiedliche Kompensationslösungen des Bundes und ihre Auswirkungen auf die Einnahmen der Länder (inklusive Gemeinden)

verfasst von: Michael Broer

Erschienen in: List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik | Ausgabe 1-4/2024

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Zusammenfassung

Der Bund hat in den letzten Jahren mehrmals einen Bonus aus Mitteln der Lohn- und Einkommensteuer für jedes Kind gezahlt, was aufgrund der prozentualen Beteiligung an diesen Steuern zu Mindereinnahmen bei Ländern und Gemeinden geführt hat. Die Bundesländer inklusive ihrer Gemeinden sind unterschiedlich von den Mindereinnahmen betroffen. Dies liegt einmal daran, dass sich die Zahl der Kindergeldkinder zwischen den Bundesländern unterscheidet. Es liegt aber auch daran, dass der Kinderbonus wie Kindergeld behandelt wird und somit die steuerliche Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge mindert. Die Wirkung der Kinderfreibeträge ist wiederum von der Einkommenshöhe abhängig, die ebenfalls zwischen den Bundesländern differiert.
Da der Bund sich bereit erklärt hat, diese Kinderbonuszahlungen in voller Höhe zu tragen, wurden Kompensationsgelder gezahlt, mit denen die Mindereinnahmen von Ländern und Gemeinden nahezu vollständig kompensiert wurden. Für die Verteilung dieser Kompensationsmittel auf Länder und Gemeinden sind zwei verschiedene Mechanismen angewendet worden. Diese beiden Ansätze führen zu unterschiedlichen Verteilungseffekte, wobei zwischen direkten Effekten (Verteilungsmechanismen der Mittel auf die Gebietskörperschaften) und indirekten Effekten (Länderfinanzausgleich) zu unterscheiden ist. In diesem Beitrag wird untersucht, welcher der beiden Ansätze zu einer genaueren Kompensation bei den Bundesländern inklusive der jeweiligen Gemeindeebene in dem Sinne führt, dass die Differenz bei den Einnahmen je Einwohner im Vergleich zur Situation ohne Kinderbonus gering gehalten wird.

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Fußnoten
1
Bei echten Alleinerziehenden handelt es sich um Personen, in deren Haushalt sich keine anderen volljährigen Personen befinden (ausgenommen Kinder, für die der Kinderfreibetrag gewährt wird). In diesem Fall wird ein Freibetrag für Alleinerziehende gewährt. Lebt hingegen noch eine volljährige Person mit im Haushalt (ausgenommen Kinder, für die der Kinderfreibetrag gewährt wird), wird der Freibetrag für Alleinerziehende nicht gewährt (unechte Alleinerziehende).
 
2
Zu einer ausführlicheren Darstellung vgl. Broer (2013).
 
3
Wirkung für einen vollen (Veranlagungs‑)Zeitraum von 12 Monaten.
 
4
Der Anteil der Gemeinden beträgt 26,09 % (15/57,5), der der Länder 73,91 % (42,5/57,5).
 
5
Zu Details des Berechnungsmodells siehe: Flory und Stöwhase (2012).
 
Literatur
Zurück zum Zitat Broer, M. (2013). Kindergeld und Kinderfreibeträge in den Bundestagswahlprogrammen – verfassungsrechtliche und budgetäre Aspekte der Vorschläge der Parteien. Deutsche Steuer-Zeitschrift, 101, 676–680. Broer, M. (2013). Kindergeld und Kinderfreibeträge in den Bundestagswahlprogrammen – verfassungsrechtliche und budgetäre Aspekte der Vorschläge der Parteien. Deutsche Steuer-Zeitschrift, 101, 676–680.
Zurück zum Zitat Broer, M., & Stöwhase, S. (2022). Der Kinderbonus und die Kompensationszahlungen des Bundes. Verteilungswirkungen auf die Gebietskörperschaften und Möglichkeit einer zielgenaueren Ausgestaltung. Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 23(2), 120–129.CrossRef Broer, M., & Stöwhase, S. (2022). Der Kinderbonus und die Kompensationszahlungen des Bundes. Verteilungswirkungen auf die Gebietskörperschaften und Möglichkeit einer zielgenaueren Ausgestaltung. Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 23(2), 120–129.CrossRef
Zurück zum Zitat Bundesministerium der Finanzen (2022). Finanzbericht 2023. Berlin: Bundesministerium der Finanzen. Bundesministerium der Finanzen (2022). Finanzbericht 2023. Berlin: Bundesministerium der Finanzen.
Zurück zum Zitat Bundesministerium der Finanzen (2023). Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Jahr 2022. BMF-Monatsbericht, Heft 3. Berlin: Bundesministerium der Finanzen. Bundesministerium der Finanzen (2023). Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Jahr 2022. BMF-Monatsbericht, Heft 3. Berlin: Bundesministerium der Finanzen.
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Zurück zum Zitat Bundesverfassungsgericht (1990a). Beschluss vom 29.5.1990. BVerfGE, 82, 60. Bundesverfassungsgericht (1990a). Beschluss vom 29.5.1990. BVerfGE, 82, 60.
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Zurück zum Zitat Niedersächsischer Landtag (2022). Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich, des Aufnahmegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes. Drucksache 18/11630 vom 30.08.2022. Niedersächsischer Landtag (2022). Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich, des Aufnahmegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes. Drucksache 18/11630 vom 30.08.2022.
Metadaten
Titel
Kinderbonus 2021 vs. Kinderbonus 2022: Unterschiedliche Kompensationslösungen des Bundes und ihre Auswirkungen auf die Einnahmen der Länder (inklusive Gemeinden)
verfasst von
Michael Broer
Publikationsdatum
08.01.2024
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik / Ausgabe 1-4/2024
Print ISSN: 0937-0862
Elektronische ISSN: 2364-3943
DOI
https://doi.org/10.1007/s41025-023-00258-x

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